Was Eigentümer und Vermieter wissen sollten
Die rechtliche Unsicherheit um zeitlich begrenzte möblierte Vermietung in Berliner Milieuschutzgebieten hat durch eine aktuelle Entwicklung um ein Gerichtsverfahren neue Brisanz erhalten. In dem betreffenden Fall hatte ein Eigentümer gegen den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg geklagt, der unter Berufung auf den bestehenden Milieuschutz eine vorübergehende Vermietung untersagte. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin wurde zurückgezogen, weil der Kläger das Haus im Milieuschutzgebiet Weberwiese vor dem Urteil weiterverkauft hat.
Immobilieneigentümer und Vermieter, die in Berlin Wohnmietverhältnisse befristen, stehen nun vor einem erhöhten Risiko, behördliche Untersagungsbescheide zu erhalten. Denn das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg will die zugrundeliegende Rechtsauffassung weiter systematisch anwenden, obwohl es keine Gerichtsentscheidung und damit keine Klärung gibt, um das neue Vorgehen gegen möbliertes Kurzzeitwohnen abzusichern. Das kann weitreichende wirtschaftliche und rechtliche Folgen für Eigentümer haben.
Grundlage des Vorgehens des Bezirks ist eine Rechtsauffassung, nach der Wohnen-auf-Zeit-Modelle in vielen Fällen nicht genehmigungsfähig seien, weil die Wohnungen dem normalen Mietmarkt und damit den Bewohnern der Milieuschutzgebiete faktisch entzogen seien, weil sie nicht mehr als Dauerwohnraum zur Verfügung stünden. Damit sei die Bevölkerungszusammensetzung im Milieuschutzgebiet gefährdet.
Die offensive Vorgehensweise des Bezirks Friedrichhain-Kreuzberg ist juristisches Neuland, aber nicht überraschend. Der verantwortliche Baustadtrat nutzt einmal mehr seine Auslegung der Vorschriften im Baugesetzbuch, um die Interessen der Bestandsmieter im Bezirk zu wahren.
Bemerkenswert ist die rechtliche Einschätzung aber dennoch. Denn im Milieuschutzgebiet genehmigungspflichtig sind nur Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung. vorübergehenden Vermietung soll nun eine Nutzungsänderung vorliegen. Diese Interpretation ist jedoch nicht kompatibel mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort ist die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch als Wohnraummietverhältnis definiert. Damit ist auch die vorübergehende Vermietung einer Wohnung eine Wohnnutzung gemeint.
Ich sehe hier Bedürfnis für Klärung: Die Berliner Experimente der Vergangenheit haben gezeigt, dass sich die Entscheidungsträger nur nach (gegebenenfalls erst bundes-) gerichtlicher Klärung zu rechtsstaatlich gebotenem Verhalten bringen lassen.
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Erstveröffentlichung: The Property Post, Februar 2025