Vorsicht bei Transaktionen ab Mai 2019
Die Finanzministerkonferenz hat am 29. November 2018 einen Vorschlag für eine Reform der Grunderwerbsteuer vorgelegt. Für professionelle Immobilieninvestoren ist dabei vor allem die Frage relevant, wie Übertragungen von Anteilen an Gesellschaften – sogenannte Share Deals – künftig behandelt werden sollen. Inzwischen zeichnet sich ab, in welchem zeitlichen Rahmen es eine konkrete gesetzliche Neuregelung geben könnte. The Property Post fragte Alexander Lehnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Partner bei ARNECKE SIBETH DABELSTEIN, wie sich Investoren in der aktuellen Situation verhalten sollten.
The Property Post: Ein zentraler Punkt der geplanten Reform der Grunderwerbsteuer sind ja die Bedingungen, unter denen ein Immobilienerwerb grunderwerbsteuerfrei bleibt. Könnten Sie bitte kurz zusammenfassen, wie dies künftig geregelt werden soll?
Alexander Lehnen: Zum einen soll die relevante Beteiligungshöhe künftig von 95 Prozent auf 90 Prozent der Anteile an der zu erwerbenden Gesellschaft abgesenkt werden. Werden 90 Prozent der Anteile oder mehr erworben werden, soll künftig Grunderwerbsteuer anfallen. Wer durch den Kauf keine Grunderwerbsteuer auslösen möchte, darf dann maximal noch 89,9 Prozent – und nicht mehr wie bisher 94,9 Prozent – der Anteile erwerben. Auch ist ein sogenanntes Co-Investor-Modell nicht mehr möglich, bei dem dieser die restlichen Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwirbt. Maßgeblich ist in Zukunft bei allen Rechtsformen die Bewegung, nicht nur die Vereinigung von Anteilen.
TPP: Welche konkreten Schritte müssen noch durchlaufen werden, bis die neue Regelung eine gesetzliche Grundlage hat?
A. L.: Das Bundesministerium der Finanzen will den Vorschlag der Finanzministerkonferenz zur Reform der Grunderwerbsteuer vom 29. November 2018 übernehmen und in das Gesetzgebungsverfahren einbringen. Ziel ist es dabei, die neuen Regelungen mit in ein Jahressteuergesetz 2019 aufzunehmen.
TPP: Wann ist damit zu rechnen, dass im Bundestag über einen entsprechenden Gesetzentwurf beraten wird?
A. L.: Derzeit wird davon ausgegangen, dass das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 17. April 2019 einen entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums behandeln wird. Das parlamentarische Verfahren könnte dann Anfang Mai starten.
TPP: Wird es bei der Verabschiedung der neuen Regelungen zur Grunderwerbsteuerreform Übergangsregelungen geben?
A. L.: Ob es einzelne Erleichterungen geben wird, ist noch nicht klar. Weitreichende Übergangsregelungen, sogenannte „Grandfathering Rules“, sind in dem Vorschlag der Länderfinanzminister nicht enthalten und werden wohl auch keinen Eingang in einen Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums finden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass aufgrund des beginnenden parlamentarischen Verfahrens der Vertrauensschutz entfallen könnte. Auch bereits „gesignte“, aber noch nicht „gecloste“ Transaktionen könnten betroffen sein.
TPP: Wie sollten sich Immobilieninvestoren in dieser Situation verhalten?
A. L.: Bei allen Transaktionen und ähnlichen Maßnahmen beziehungsweise Gestaltungen, bei denen ein Übergang von Anteilen an Gesellschaften im Mai 2019 oder später vorgesehen ist, sollten rechtzeitig und sorgfältig die potenziellen Auswirkungen der neuen Regelungen geprüft werden. Das betrifft den Übergang von Anteilen an Personengesellschaften ebenso wie den von Kapitalgesellschaften. In allen diesen Fällen ist es möglich, dass sie nicht mehr dem bislang geltenden Grunderwerbsteuerrecht unterfallen.
TPP: Herr Lehnen, vielen Dank für das Gespräch!
Die Nutzungsrechte wurden The Property Post zur Verfügung gestellt von ARNECKE SIBETH DABELSTEIN
Erstveröffentlichung: The Property Post, April 2019