Steuerfreier Exit für ausländische Immobilieninvestoren bei Zwischenschaltung von Personengesellschaften.
Die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft mit inländischem Grundbesitz durch eine ausländische Kapitalgesellschaft soll nach Auffassung des FG München (Urteil vom 29. Juli 2013) unter bestimmten Voraussetzungen nicht im Inland steuerpflichtig sein.
Das Finanzgericht hatte über die folgende Struktur zu entscheiden:
In dem zu entscheidenden Sachverhalt war eine vermögensverwaltende deutsche Kommanditgesellschaft („KG“) Eigentümer von inländischem Grundbesitz. Die KG war nicht gewerblich geprägt. Sie hatte auch keine inländische Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter im Inland. Die KG-Anteile wurden veräußert. Nach Auffassung des Finanzgerichts war diese Veräußerung der KG-Anteile steuerbefreit.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt war es für die Nicht-Steuerbarkeit erforderlich, dass sowohl die Anteile an der KG als auch der Grundbesitz durch die KG vor mehr als zehn Jahren angeschafft worden waren. Die 10-jährige „Spekulationsfrist“ im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG war damit abgelaufen. Wenn die KG abweichend vom Urteilssachverhalt nicht vermögensverwaltend, sondern gewerblich bzw. gewerblich geprägt gewesen wäre, dann könnte unter gewissen Voraussetzungen sogar eine Veräußerung der KG-Anteile vor Ablauf der 10-Jahresfrist seit Anschaffung unschädlich sein. In jedem Fall dürfte hierfür keine inländische Betriebsstätte und kein inländischer ständiger Vertreter gegeben sein. Eine Betriebsstätte im Inland kann vermieden werden, wenn die Geschäftsleitung der KG im Ausland ist. Der Grundbesitz im Inland stellt regelmäßig keine inländische Betriebsstätte dar.
Das Urteil bezieht sich nur auf die Veräußerung der KG-Anteile. Etwaige laufende Einkünfte aus der Immobilienvermietung oder eine Veräußerung des Grundbesitzes durch die KG selbst bleiben von dem Urteil unberührt. Die von der KG erzielten Einkünfte sind in diesen Fällen dem Gesellschafter zuzurechnen und unterliegen jedenfalls der Körperschaftsteuer im Inland. Der Gewerbesteuer unterliegen diese Einkünfte dagegen losgelöst vom Urteil des FG München regelmäßig mangels inländischer Betriebsstätte nicht.
Die FG-Entscheidung kann insbesondere bei bereits realisierten Veräußerungen in vergleichbaren Konstellationen genutzt werden. Ebenso bietet es sich an, unumgängliche Veräußerungen mit Verweis auf das betreffende Finanzgerichtsurteil zukünftig als nicht steuerbar zu erklären. Eine Gestaltung aufbauend auf diesem Urteil empfehlen wir indes nicht, weil eine gesetzliche Änderung zu erwarten ist, die die Besteuerungslücke schließt.
Losgelöst von der speziellen Fragestellung der Behandlung der Anteilsveräußerungsgewinne handelt es sich bei der im Urteilssachverhalt vorgefundenen Konstellation im Übrigen um eine (mittlerweile) häufig anzufindende Struktur für Investitionen von „Steuerausländern“ in deutschen Grundbesitz. Hintergrund ist die Mehrfach- Nutzung der Freigrenze von 3 Mio. EUR für Zwecke der Zinsschranke (sonst nur Abzugsfähigkeit der Nettozinsaufwendungen bis zur Höhe von max. 30% des „steuerlichen EBITDAs“). Erwerbe von großen Immobilienportfolien und Investments in große Gewerbeimmobilien (typischerweise Investments von mehr als 100 Mio. EUR) können durch die Zwischenschaltung von vermögensverwaltenden Personengesellschaften in den Genuss eines vollen Abzugs der Zinsaufwendungen für Steuerzwecke kommen. Der inländische Grundbesitz wird zu diesem Zweck von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erworben, an der sich mehrere ausländische Kapitalgesellschaften beteiligen (ggf. wiederum mit einem gemeinsamen Gesellschafter). Die Freigrenze greift erst auf der Ebene der ausländischen Kapitalgesellschaften, wobei sie dann in voller Höhe jeder einzelnen Kapitalgesellschaft zur Verfügung steht. Damit kann auch bei Gesamtzinsaufwendungen von mehr als 3 Mio. EUR ein voller Zinsabzug erreicht werden.
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Erstveröffentlichung: Deloitte & Touche, Real Estate News, Januar 2014