Referentenentwurf der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat am Abend des 2. September 2019 den Referentenentwurf für ein Landesgesetz zur Einführung eines Berliner Mietendeckels veröffentlicht. Der Entwurf basiert auf den vom Senat am 18. Juni 2019 beschlossenen Eckpunkten zum Mietendeckel (siehe unseren Newsalert vom Juli 2019). Er berücksichtigt zudem den Kompromiss der Koalitionsparteien zum Mietendeckel von Ende vergangener Woche. Nächste Woche findet die Anhörung der Verbände statt. Nach weiterer Abstimmung mit den beteiligten Ressorts soll der Senat bis Mitte Oktober den Gesetzentwurf verabschieden und an das Abgeordnetenhaus zur Beratung und Beschlussfassung weiterleiten. Das neue Gesetz soll Anfang Januar 2020 in Kraft treten.
Die Regelungen des Gesetzentwurfs
Der Referentenentwurf entspricht im Wesentlichen den Eckpunkten des Senatsbeschlusses vom 18. Juni 2019. Er enthält jedoch einige Präzisierungen und Ergänzungen. Nach dem Entwurf soll der Mietendeckel wie folgt ausgestaltet sein:
Unsere rechtliche Beurteilung
Auch wenn der Referentenentwurf im Vergleich zu den in den vergangenen Monaten diskutierten Vorschlägen etwas abgeschwächt wurde, verstoßen die vorgesehenen Regelungen nach unserer Auffassung für die privaten, freifinanzierten Wohnungsbestände gegen das Grundgesetz.
Dem Land Berlin fehlt die erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Die Senatsverwaltung liefert dazu keine Begründung. Sie verweist nur generell darauf, dass sie das Mietendeckel-Gesetz als öffentlich-rechtliches Mietpreisrecht auf die Gesetzgebungsbefugnis für das Wohnungswesen stütze. Die vorgesehenen Mietendeckel-Regelungen greifen jedoch direkt in das Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter ein. Konkret soll die Anwendung der heute geltenden Mietpreisbestimmungen des BGB verboten werden. So sollen etwa nach dem 18. Juni 2019 vorgenommene Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen ab dem Inkrafttreten des Mietendeckel-Gesetzes unwirksam sein. Damit wird die vom Bund abschließend ausgeübte Gesetzgebungskompetenz für das Bürgerliche Recht ausgehebelt.
Zudem nimmt der Referentenentwurf zahlreiche willkürliche Differenzierungen vor – insbesondere bei der Festsetzung der Mietobergrenzen. Dies dürfte in vielen Fällen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verletzen. Darüber hinaus dürften die jetzt konkretisierten Mietabsenkungen mit Bußgeldbewehrung einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Eigentümerrechte darstellen.
Ausblick
Angesichts der konkretisierten Regelungsvorschläge erwarten wir, dass der Berliner Mietendeckel vor den Verfassungsgerichten auf Bundes- oder Landesebene angegriffen wird. Das wird jedoch erst nach dem Inkrafttreten Anfang 2020 möglich sein.
Nach dem derzeitigen Stand des Gesetzentwurfes sehen wir Ansatzpunkte, die Anwendbarkeit des Gesetzes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft zu setzen.
Unsere Experten im Verfassungs- und Mietpreisrecht haben schon vor Monaten die ersten kritischen Stellungnahmen zu den Mietendeckelplänen veröffentlicht. Mit dieser Expertise stehen wir Ihnen auch weiterhin zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.
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Erstveröffentlichung: Unternehmenseigener Blog und Newsletter, September 2019