21.12.2015

Umstellungen in Angriff nehmen

Vertragswerke offener Immobilien-Sondervermögen - welche Übergangsregelungen gilt es zu beachten?

Nicole Bittlingmayer, Counsel, King & Spalding LLP
Nicole Bittlingmayer

Spätestens mit Inkrafttreten des KAGB sind die Vorbereitungen zu treffen, die sich im Hinblick auf die erforderliche Umstellung der Anlagebedingungen (bisher Allgemeine und Besondere Vertragsbedingungen) des AIFs ergeben. Im Folgenden werden die formellen Schritte beschrieben, die es im Zusammenhang mit der Implementierung der neuen gesetzlichen Vorschriften für offene Immobilien-Sondervermögen zu beachten gilt.

Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-KVGs

Als allgemein gültige Übergangsregelung statuiert § 343 Abs. 1 KAGB, dass alle AIF-KVGs, die bereits vor dem 22.07.2013 tätig waren, eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb vor Ablauf des 21.07.2014 zu beantragen haben. Unter „Klein-AIF-KVGs“ sind solche KVGs zu verstehen, deren AIFs bestimmte Schwellen hinsichtlich des Wertes ihrer Vermögensgegenstände nicht überschreiten und für die insoweit das KAGB nur eingeschränkt zur Anwendung kommt.

Soweit eine AIF-KVG bereits über eine Zulassung nach dem InvG verfügt, müssen die in diesem Verfahren vorgelegten Angaben und Unterlagen im Rahmen des KAGB-Erlaubnisantrags nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie noch aktuell sind.

Eine AIF-KVG, die nach dem 21.07.2013 neue AIFs auflegen möchte, darf dies auch ohne KAGB-Erlaubnis tun und den AIF vertreiben bis längstens zum 21.01.2015, wenn die AIF- KVG und der AIF die Vorschriften des KAGB erfüllen, d.h. die Vorgaben des KAGB eingehalten sind und stets der Bezug zum (eingereichten oder beabsichtigten) Antrag auf Erlaubnis beachtet wird. Der Begriff der Fondsauflage ist definiert insoweit, dass mindestens ein Anleger durch den unbedingten und unbefristeten Abschluss des auf die Ausgabe eines Anteils oder einer Aktie gerichteten schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts einen Anteil oder eine Aktie gezeichnet hat.

Die Bezugnahme auf den Status des Erlaubnisverfahrens erfolgt konkret in der Weise, dass im Zeitraum zwischen dem 22.07.2013 und dem 21.07.2014 entweder der Genehmigungsantrag für die Anlagebedingungen des AIFs (bei Spezial-AIFs die Vertriebsanzeige) zusammen mit dem Erlaubnisantrag eingereicht oder der Genehmigungsantrag für die Anlagebedingungen des AIFs eingereicht wird unter Hinweis auf den bereits eingereichten, noch unbeschiedenen Erlaubnisantrag oder aber der Genehmigungsantrag für die Anlagebedingungen des AIFs eingereicht wird zusammen mit der verbindlichen Erklärung gegenüber der BaFin, dass der Erlaubnisantrag fristgemäß bis zum 21.07.2014 gestellt wird.

Im Zeitraum zwischen dem 22.07.2014 und dem 21.01.2015 erfolgt die Bezugnahme auf den Verfahrensstatus, indem der Genehmigungsantrag für die Anlagebedingungen des AIFs eingereicht wird unter Hinweis auf den bereits gestellten, aber noch unbeschiedenen Erlaubnisantrag.

Zu beachten ist bei Neuauflage eines AIFs vor Erlaubniserteilung, dass bei Publikums-AIFs im Verkaufsprospekt sowie in den wesentlichen Anlegerinformationen und bei Spezial-AIFs in den Sonstigen Informationen die fehlende Erlaubnis und die Rechtsfolgen der unterlassenen Antragstellung oder Erlaubnisversagung - nämlich Abwicklung des AIFs oder aber Übertragung des AIFs auf eine andere KVG, die über eine KAGB-Erlaubnis verfügt - drucktechnisch herausgestellt werden und dass an hervorgehobener Stelle auf sie hingewiesen wird.

Übergangsvorschriften für offene AIFs verwaltende, bereits nach lnvG regulierte KVGs

Eine bereits nach dem InvG regulierte KVG hat sich mit den Übergangsregelungen auseinanderzusetzen, die sich mit den Anlagebedingungen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KAGB bereits bestehenden offenen AIFs beschäftigen sowie mit der Frage, ab wann das KAGB auf diese sowie die KVG selbst anzuwenden ist.

Im Hinblick auf die Anlagebedingungen ist zu unterscheiden zwischen den für offene Publikums-AIFs und den für offene Spezial-AIFs geltenden Übergangsvorschriften.

  • Übergangsvorschriften für offene Publikums-AIFs
  • Übergangsvorschriften für offene Spezial- AIFs

Die Anlagebedingungen von bereits nach InvG aufgelegten offenen Publikums-AIFs sind an die Vorschriften des KAGB so anzupassen, dass sie spätestens am 21.07.2014 in Kraft treten. Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Anlagebedingungen ist die BaFin zu informieren. Hinsichtlich des Umfangs der Änderungen ist zu beachten, dass nur die Anpassung an das KAGB zulässig ist, wobei der Gesetzgeber allerdings nicht geregelt hat, welche Rechtsfolgen die Nichtbeachtung dieser Vorgabe hat.

Die Anlagebedingungen sind von der BaFin zu genehmigen, soweit nicht bloß redaktionelle Anpassungen erfolgen. In diesem Fall besteht lediglich eine Pflicht zur Einreichung der Anlagebedingungen bei der BaFin. Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass der Genehmigungsantrag für die geänderten Anlagebedingungen bzw. die Vorlage der bloß redaktionell bearbeiteten Anlagebedingungen nicht nach dem KAGB-Erlaubnisantrag eingereicht werden darf. Soweit der Genehmigungsantrag bzw. die Vorlage der Anlagebedingungen vor der Beantragung der KAGB-Erlaubnis erfolgt, ist bei Einreichung verbindlich durch die KVG zu erklären, dass der Erlaubnisantrag fristgemäß bis spätestens 21.07.2014 eingereicht wird.

Sollte die KVG vor dem 21.07.2013 einen Antrag auf Genehmigung von Vertragsbedingungen nach dem InvG eingereicht haben, der bis zum Ablauf des 21.07.2013 noch unbeschieden ist, gilt der Antrag als am 22.07.2013 gestellt - die BaFin hat in diesem Fall das Recht zur Nachforderung von Dokumentation.

Die Genehmigungsfrist der BaFin beträgt - abweichend von der sonst geltenden Vierwochenfrist - zwei Monate ab Einreichung des Genehmigungsantrags, eine Genehmigungsfiktion bei Fristablauf gilt nicht. Diese Fristen sind unbedingt bei der zeitlichen Planung der Umstellung zu berücksichtigen, um das Inkrafttreten der Anlagebedingungen spätestens am 21.07.2014 unter Berücksichtigung der noch erforderlichen Bekanntmachung sicherzustellen.

Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des neuen Rechts ist zu unterscheiden zwischen dem AIF und der AIF-KVG. Für den AIF gilt, dass bis zum Inkrafttreten der geänderten Anlagebedingungen, spätestens bis zum 21.07.2014, das InvG weiter anzuwenden ist. Zu beachten sind aber bereits die §§ 1 und 2 sowie solche Regelungen des KAGB, die die Umstellung betreffen (also Genehmigungsantrag, Verwaltungsverfahren, Bescheide, Übergangsregelungen). Ab Inkrafttreten der geänderten Anlagebedingungen, spätestens aber ab dem 22.07.2014, gilt vollumfänglich das KAGB.

Für die AIF-KVG selbst ist entscheidender Zeitpunkt für die Anwendung des KAGB der Eingang des Erlaubnisantrags bei der BaFin - bis dahin gelten das InvG sowie die §§ 1, 2 und die vorgenannten Umstellungsregelungen des KAGB, längstens jedoch bis zum 21.07.2014. Ab Eingang des Erlaubnisantrags, spätestens ab dem 22.07.2014, gilt vollständig das KAGB, wobei hinsichtlich der Verwaltung und des Vertriebs des AIFs das Erfordernis der Erlaubnis durch den noch unbeschiedenen Erlaubnisantrag ersetzt wird.

Eine Erleichterung für den formellen Umstellungsprozess bietet das KAGB hinsichtlich der Verwahrstelle (bisher Depotbank) eines offenen Publikums- AIFs - wenn deren Auswahl bereits nach InvG erfolgt ist, bedarf es keiner erneuten Genehmigung nach KAGB.

Die für offene Spezial- AIFs zu beachtenden Formalitäten stellen sich weitaus übersichtlicher dar angesichts des Umstands, dass hier die Anlagebedingungen keiner Genehmigungspflicht unterliegen - sie sind lediglich bis spätestens zum 21.07.2014 an das KAGB anzupassen und zusammen mit dem Erlaubnisantrag bei der BaFin einzureichen. Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Anlagebedingungen hat die KVG die BaFin zu informieren.

Für die Anwendbarkeit des KAGB auf den AIF ist das Inkrafttreten der geänderten Anlagebedingungen entscheidend - ab diesem Zeitpunkt, spätestens ab dem 22.07.2014, gilt das KAGB, bis dahin kommt das InvG zur Anwendung, längstens jedoch bis zum 21.07.2014.

Für die AIF-KVG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der Regelungen des KAGB der Eingang des Erlaubnisantrags bei der BaFin - hier gelten die zu offenen Publikums-AIFs getroffenen Ausführungen entsprechend.

Bei den sogenannten „Klein-Spezial-AIF-KVGs“ ist hinsichtlich des anwendbaren Rechts nicht zu unterscheiden zwischen dem AIF und der AIF-KVG: Es gelten bis zum Eingang des Registrierungsantrags, spätestens bis zum 21.07.2014, das InvG sowie zusätzlich die Übergangs- und Registrierungsvorschriften sowie die Befugnisse der BaFin nach dem KAGB; ab Eingang des Registrierungsantrags bei der BaFin, spätestens ab dem 22.07.2014, ist das KAGB vollständig anzuwenden.

Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen

Aus Anlegerschutzgründen sind für Immobilien- Sondervermögen zusätzlich besondere Übergangsvorschriften zu berücksichtigen, die sich insbesondere auf den Inhalt der Anlagebedingungen und des Verkaufsprospekts des AIFs auswirken können.

Für Anleger mit am 21.07.2013 auf ihren Namen hinterlegten Anteilen an Immobilien- Sondervermögen sieht das KAGB Bestandsschutz vor hinsichtlich der Modalitäten der Anteilsscheinrücknahme: Rückgaben von 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr sollen ohne Mindesthalte- und Kündigungsfrist täglich möglich sein, bei Beträgen über 30.000 Euro sind eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten sowie eine Mindesthaltefrist von zwei Jahren einzuhalten. Die Regelungen zur Rücknahme vorgenannter Anteile hat die AIF-KVG in die Anlagebedingungen zu übernehmen. Des Weiteren muss auf die Möglichkeit der Beibehaltung vorgenannter Rückgaberegelungen im Verkaufsprospekt des Immobilien-Sondervermögens ausdrücklich hingewiesen werden. Zu beachten ist, das diejenigen Anleger, die nach dem 21.07.2013 Anteile an einem Immobilien-Sondervermögen erwerben, dessen Anlagebedingungen noch nicht an das KAGB angepasst sind, nicht in den Genuss der Altregelungen zu Mindesthaltedauer und Kündigungsfristen kommen, sondern dass hier bereits die Neuregelungen des KAGB gelten - im Verkaufsprospekt ist auf die abweichende Behandlung von nach dem 21.07.2013 erworbenen Anteilen hinzuweisen. Mit redaktionellen Anpassungen übernommen werden für Immobilien-Sondervermögen im Übrigen die Übergangsvorschriften des § 145 Abs. 4 und Abs. 5 InvG.

Eine besondere Regelung sieht das KAGB zum Schutz von Spezialfondsanlegern gemäß InvG vor, wenn diese entsprechend der neu eingeführten Anlegerklassifizierung weder professionell noch semiprofessionell sind: Danach dürfen vor dem 22.07.2013 erworbene Anteile an offenen Spezial- AIFs behalten werden, jedoch ist lediglich die Rückgabe der Anteile an die AIF-KVG oder aber die Übertragung an professionelle oder semiprofessionelle Anleger möglich, d.h., ein Neuerwerb von Anteilen ist ausgeschlossen. Die Qualifikation des AIFs als Spezial AIF bleibt unberührt.

Fazit

Die Umstellung der Vertragswerke offener Immobilien-Sondervermögen sollte spätestens jetzt in Angriff genommen werden, um den fristgemäßen Vollzug sicherzustellen. Denn die durch die Implementierung des KAGB abzuarbeitenden Formalitäten werden neben dem weiter zu betreibenden Tagesgeschäft nicht zu unterschätzende zeitliche und personelle Kapazitäten binden.

Die Nutzungsrechte wurden The Property Post zur Verfügung gestellt von King & Spalding LLP, Frankfurt am Main
Erstveröffentlichung: Deutscher AnwaltSpiegel Spezial-Immobilienkapitalmarkt 2013