OGAW-V und was noch zu tun bleibt
Fast genau zur Jahresmitte des Jahres 2013 geschah es, dass die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) und pünktlich mit ihr das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft traten. Die Welt veränderte sich, denn der Markt der geschlossenen Fonds musste sich entscheiden, ob er in die neue regulierte Welt übertreten wollte.
Marktanpassung weitgehend vollzogen
Ein Jahr Zeit hatte man den Marktteilnehmern gegeben, sich lizensieren zu lassen. In den Unternehmen entstand ein Prozess des Umdenkens, der seine Zeit brauchte. Nach nunmehr fast drei Jahren kann man sagen, dass dieser Prozess, den der Zentrale Immobilien Ausschuss ZIA und PwC intensiv begleitet haben, zu einer deutlichen Selektion geführt hat. Die Anzahl der Anbieter der geschlossenen Fonds ist stark gesunken, die Angebote an Privatanleger (Retailfonds) ebenso. Im Segment der traditionellen Anbieter von Spezialfonds mit Anlagen über Sondervermögen ist die Geschäftslage positiv. Sie nehmen die Attraktivität der Immobilienanlage im Niedrigzinsumfeld mit und schwimmen im Trend. Institutionelles Kapital ist zurzeit unerschöpflich und die Klientel ist heterogen. Sie reicht von Anlegern mit geringer eigener Asset-Management-Infrastruktur zu den großen Playern, die sich aus dem Angebotsmenü des Marktes eigene Produkte maßschneidern lassen. Zu einzelnen Themen der Regulierung soll im Folgenden ein Überblick gegeben werden.
Während vor Inkrafttreten der neuen Gesetze einige Fragezeichen hinsichtlich der Anforderungen für die Verwahrstellen gesetzt wurden, erscheint es nun so, dass sich die international etablierten Verwahrstellen schnell angepasst haben, ihre Service- und Preismodelle scheinen zu funktionieren. Der Markt ist verteilt. Wie weithin erwartet wurde, sind echte Spielräume für die sog. Alternativen Verwahrstellen nicht entstanden und auch in Zukunft nicht zu erwarten. Die kürzlich erfolgte Harmonisierung der Anforderungen im Rahmen der OGAW-Richtlinien (Richtlinien für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) auch für die Wertpapierfonds verhindert ein Auseinanderdriften von Standards für unterschiedliche Fondsanlagen. Weitere Marktveränderungen dürften nun eher aus dem Bereich der FinTechs und distributed ledger kommen.
Erweiterte Möglichkeiten im Hinblick auf Immobiliendarlehen
Im Rahmen der Umsetzung von OGAW-V in nationales Recht sind auch weitere vielbeachtete Änderungen und Klarstellungen für Anlagen in Darlehen über Fonds erfolgt. Soweit diese letztlich als Immobiliendarlehen auch in anderer Form die Performance aus Immobilien transportieren, ist jede Erweiterung der Anlagemöglichkeiten zu begrüßen, insbesondere die Vermeidung der Behandlung als Kreditinstitut mit Lizenz. Wieviel Anlagevolumen hier generiert werden kann, bleibt abzuwarten, denn die Konkurrenz ist groß und die Margen sind klein.
Noch kein Kapitalbinnenmarkt für Fonds
Haben Sie auch das Gefühl, dass die Fondslandschaft noch sehr deutsch ist? Wäre angesichts der europäischen Harmonisierung der Alternativen Fondsmanager nicht mehr zu erwarten gewesen? Deutschland ist in einer hervorragenden Position. Es ist das Land, in dem wegen seiner Stabilität nach wie vor Investoren aus dem In- und Ausland enorme Immobilienanlagevolumen unterbringen. Gleichzeitig bieten die Kapitalsammelstellen wie bereits erwähnt, verstärkt durch den Trend zur privaten Altersvorsorge, unerschöpfliches Potenzial. Hingegen findet man kein internationales Kapital in deutschen Produkten, egal ob Sondervermögen oder KGs. Auch scheinen einige Fondsmanager nur begrenzte Vertriebsaktivitäten im internationalen Markt anzustreben. Als Drehscheibe oder Fondsdestination für internationale Investoren und internationale Produkte scheint Deutschland, gemessen an seiner Wirtschaftskraft, eine untergeordnete Rolle zu spielen. Daran haben offenbar auch die Möglichkeiten des Europäischen Vertriebspasses für Produkte für professionelle Anleger nichts geändert.
So verbleibt die führende internationale Rolle bei anderen Fondsstandorten wie Luxemburg, London und Irland. Dort begreift man, anders als in Deutschland, die Serviceindustrien des Fonds- und Assetmanagements als Chance, als für den jeweiligen Wirtschaftsstandort wichtigen Zweig, der Steueraufkommen und hochqualifizierte Arbeitsplätze sichert. In Deutschland fehlt eine politische Agenda, diese Chancen im Wettbewerb zu nutzen. Der Gesetzgeber ist sehr umsetzungsorientiert und das bedeutet, dass im Wesentlichen das Eins-zu-Eins umgesetzt wird, was auf EU-Ebene oder von der European Securities and Markets Authority (ESMA) in Paris vorgegeben wird. Hingegen werden Spielräume für Liberalisierungen auf der Produktebene eher nicht genutzt.
Warum zum Beispiel für die Fonds nicht auch die GmbH als Rechtsform eingeführt wurde, erschließt sich nicht. Im Bereich der Immobilienfonds gibt es immer noch viele Produktvorgaben, die überholt sind und die deutsche Verwalter im Wettbewerb behindern. Der Anlegerschutz ist durch Information, Reporting sowie Risiko- und Liquiditätsmanagement in Verbindung mit der Kontrolle der Verwahrstelle gewährleistet. Es ist richtig, dass für alle Anlegertypen entsprechend ihres angestrebten Chancen-/Risikoprofils auch unterschiedliche Produktvarianten angeboten werden können. Selbstverständlich muss dieses Profil vor der Anlageentscheidung transportiert werden. Im Hinblick auf die praktische Umsetzung wünscht sich die Branche mehr koordinierte Unterstützung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Deren Leistungsfähigkeit ist ein Wettbewerbsfaktor im Wettbewerb der EU-Standorte. Gerade im Hinblick auf die im KAGB erstmals eingeführten Regelungen sollten schnelle Auslegungshilfen erfolgen und in Einzelfällen erfolgte Regelungen für den Markt transparent gemacht werden.
Das Steuerrecht und seine Eigenheiten
Nun kann man Fondsprodukte nicht von ihrem steuerlichen Profil abkoppeln, denn der Markt schaut auf Regulierungs- und Steueraspekte gleichermaßen. Deutsche Fonds sind bekanntermaßen seit vielen Jahren im internationalen Markt als steuerlich uninteressant eingeordnet. Komplizierte Besteuerung mit hohen Quellensteuern für Sondervermögen gehen einher mit typisch deutschen, jahrzehntelang gepflegten Streitfragen, wann ein KG-Fonds gewerbesteuerpflichtig wird, um nur zwei Aspekte zu nennen. Diese jederzeit für Rechtsprechungsklarstellungen oder Änderungen offene, geradezu mystische Definition der Gewerblichkeit ist ein echtes Hindernis und wohl einmalig in Europa. Alternative Investmentfonds sollten von diesem Risiko befreit werden, und nicht – wie nun im Rahmen der durch das Kabinett beschlossenen Investmentsteuerreform in einer neuen, erweiterten Variante – gepflegt werden. Auch die Historie eben jener genannten Reform über mehrere Jahre erscheint symptomatisch für die Schwierigkeiten, für den Fondsstandort Deutschland förderliche Maßnahmen zu beschließen und nicht nur auf bestimmte „Probleme“ zu reagieren.
Abschließend wünscht man sich ein gewisses Umdenken bei den Handelnden, die Zukunft unter verändertem Vorzeichen anzugehen: Die wichtige wirtschaftliche Bedeutung der Immobilienfondsindustrie und die weiteren Chancen, auch im internationalen Geschäft eine größere Rolle zu spielen, sollte der Gesetzgeber ebenfalls als Chance begreifen und hierzu eine Vision entwickeln. Auch hierzu wird der ZIA vieles beizutragen haben.
Die Nutzungsrechte wurden The Property Post zur Verfügung gestellt von ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.
Erstveröffentlichung: ZIA Gesschäftbericht 2016