Wird es erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Hotellerie geben?
Der EuGH hat am 18.1.2018 (C-463/16) unter dem Titel "Stadion Amsterdam" eine Entscheidung getroffen, deren Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) derzeit vielschichtig diskutiert werden. In dem Urteil stellt der EuGH klar, dass für eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen (Haupt- und Nebenbestandteil) besteht und für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gälten, nur der für die Hauptleistung geltende Mehrwertsteuersatz Anwendung findet.
Der Fall
In dem Urteils-Fall ging es um die Besteuerung einer Besichtigungstour des Stadions Amsterdam. Die Tour bestand aus einem geführten Stadionrundgang (Hauptbestandteil) sowie einem nicht geführten Besuch des Museums des AFC Ajax (Nebenbestandteil). Das Museum konnte nicht besucht werden, ohne an dem geführten Stadionrundgang teilzunehmen. Wären die Leistungen getrennt erbracht worden, wäre der Stadionrundgang mit dem Regelsteuersatz von 21 Prozent und der Museumsbesuch mit dem ermäßigten Steuersatz von 6 Prozent besteuert worden. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande hat diese Dienstleistung als einheitliche Leistung angesehen. Er hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Erhebung der Mehrwertsteuer für dieses Dienstleistungsbündel nach den für die Bestandteile geltenden unterschiedlichen Steuersätzen erfolgen soll, sofern die Vergütung hierfür nach einem zutreffenden Verhältnis der Bestandteile aufgespalten werden kann. Der EuGH hat mit seiner Entscheidung keine unterschiedliche Besteuerung zugelassen. Das Urteil steht nicht im Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung.
Die Urteilsbegründung
Der EuGH geht daher weiterhin davon aus, dass zunächst eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, um zu bestimmen, ob ein Umsatz aus getrennten Leistungen oder einer einheitlichen Leistung besteht. Eine einheitliche Leistung kann sich dabei unterschiedlich definieren. Zum einen können zwei oder mehr Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sein, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Fall a). Zum anderen können ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile aber als Nebenleistung anzusehen sein, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen (Fall b). Eine Leistung ist dann als Nebenleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Im Urteilsfall waren zwei Leistungen so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung gebildet haben, da keine der Leistungen separat in Anspruch genommen werden konnte (Fall a). Nach Ansicht des EuGH leitet sich gerade aus der Einstufung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Umsatzes als einheitliche Leistung ab, dass dieser Umsatz ein und demselben Mehrwertsteuersatz unterliegen muss. So kam er in vorliegendem Fall zu dem Ergebnis, dass die einheitliche Leistung nach dem Regelsteuersatz von 21 Prozent zu besteuern war.
Die Aufteilungsgebote für einheitliche Leistungen im UStG
Im deutschen Umsatzsteuergesetz sind derzeit sogenannte Aufteilungsgebote für bestimmte einheitliche Leistungen normiert. So ist z. B. gemäß UStG (§ 4 Nr. 12 Satz 2) die Vermietung von Betriebsvorrichtungen – anders als die Vermietung von Grundstücken - nicht umsatzsteuerbefreit. Des Weiteren regelt das UStG (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2), dass der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent nur für Leistungen gilt, die unmittelbar der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen dienen.
Das zuletzt genannte Aufteilungsgebot hat insbesondere für die deutsche Hotellerie erhebliche Auswirkungen. So ist die Übernachtungsleistung mit sieben Prozent zu besteuern, alle zusätzlichen Leistungen, die ein Hotel erbringt (z. B. Frühstück, Parkplatz, Spa, W-LAN, Pay-TV) sind hingegen mit 19 Prozent zu besteuern, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Übernachtung abgegolten sind und eine einheitliche Leistung darstellen. Der BFH hat mit Urteil vom 24.04.2013 (XI-R-3/11) entschieden, dass das Aufteilungsgebot gemäß UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 unionsrechtskonform ist, da die Mitgliedstaaten nach Art. 98 Abs. 1 und 2 Mehrwertsteuersystemrichtlinie die Möglichkeit haben, (nur) konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Dienstleistungen mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen.
Die Auswirkungen des Urteils
Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber und die deutschen Gerichte auf das EuGH-Urteil reagieren. Bis dahin ergeben sich unseres Erachtens aufgrund des EuGH-Urteils "Stadion Amsterdam" keine unmittelbaren Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht.
Eine Aufteilung der Leistung in Übernachtung und dem Regelsteuersatz unterliegenden Nebenleistungen ist zukünftig weiterhin nach aktuell geltender deutscher Rechtslage vorzunehmen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann eine solche Aufteilung anhand einer Kostenkalkulation oder unter Anwendung eines pauschalen Ansatzes von 20 Prozent der Erlöse erfolgen. Empfehlenswert ist hier eine Aufteilung anhand einer Kostenkalkulation, da sich durch eine solche für den Hotelier ein erheblich günstigeres Aufteilungsverhältnis ergibt.
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Erstveröffentlichung: The Property Post, Juli 2018