03.07.2018

EU-Richtlinie Mifid II

Mehr Verwirrung statt mehr Anlegerschutz

Martina Hertwig, Mitglied des ZIA-Vorstands sowie Partnerin und Wirtschaftsprüferin, Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Martina Hertwig

Der Teufel steckt im Detail. Die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie Mifid II trat am 3. Januar 2018 in Kraft. Das Ziel: Der Anlegerschutz soll weiter verbessert werden. Aber obwohl das Regelwerk mittlerweile mehr als drei Monate in Kraft ist, gibt es bei der Umsetzung und praktischen Anwendung noch erhebliche Haken und Ösen. Dies gilt hinsichtlich alternativer Investmentfonds (AIF) insbesondere für zwei Punkte – für die vorgeschriebene Kostentransparenz und die sogenannte Zielmarktbestimmung.

Welche Kosten müssen ausgewiesen werden und welche nicht?
Woran hakt es bei den Vorgaben zur Kostentransparenz? Ein Teil der Kosten musste bislang schon für den Kunden dokumentiert werden. Im Kostenbegriff nach Mifid II sind auch alle Transaktionskosten im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften enthalten. Dazu zählen Maklerprovisionen, Due-Diligence-Kosten, Notarkosten sowie die Grunderwerbsteuer.

Unklar ist bei den laufenden Kosten, wo die Grenze zu ziehen ist: Müssen Zinsen für die Fremdfinanzierung oder Instandhaltungskosten ebenfalls ausgewiesen werden? Mittlerweile besteht in der Branche weitgehende Einigkeit dahingehend, dass die Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie anfallende Kreditzinsen für die Fremdfinanzierung nicht zu den offenzulegenden Kostenpositionen gehören. Diese Auffassung wurde in einer gemeinsamen Stellungnahme der Branchenverbände BVI und BSI dargestellt und gut begründet. Eine Bestätigung der Bafin hierzu steht allerdings noch aus.

Berechnung der Kosten weiterhin unklar
Darüber hinaus ist unklar, wie genau die von Mifid II geforderte Auswirkung der prognostizierten Kosten auf die Rendite der Anlage zu berechnen ist. Es gibt in der Praxis noch sehr unterschiedliche Darstellungen der Kosten. Teilweise werden die Kosten pro Jahr ermittelt, teilweise dagegen die Gesamtkosten über die Laufzeit. Es wird wohl noch einige Zeit dauern, bis sich hier ein einheitlicher Marktstandard herausbildet.

Kritisch bei der Kostentransparenz ist auch, dass die Kostenangaben nach Mifid II von den in den wesentlichen Anlegerinformationen dargestellten Kostenangaben abweichen. Dies ist auf einen unterschiedlichen Kostenbegriff zurückzuführen.

Insgesamt kann man festhalten, dass die Kostentransparenz für die Anleger eher zu Verwirrung führt, als dass sie zum Anlegerschutz beiträgt. Auch muss die Sinnhaftigkeit der Einbeziehung sämtlicher Kosten der Fondsgesellschaft in Frage gestellt werden. Hierdurch ergeben sich für geschlossene AIF in der Regel sehr hohe Kostenquoten, die mit anderen Vermögensanlagen wie Wertpapierfonds in keinster Weise vergleichbar sind. So werden beim Kauf einer Aktie auch nicht alle auf Ebene der AG anfallenden Kosten aufgrund von Mifid II angegeben.

Zielmarktbestimmung: Welches Produkt passt zu welchem Kunden?
Neben der Kostentransparenz ist die Pflicht zur Zielmarktbestimmung eine weitere wichtige Neuerung durch Mifid II. Der „Hersteller“ eines Finanzinstruments muss vor dem Vertriebsstart den Zielmarkt für das Finanzinstrument bestimmen. Was bedeutet das genau? Die KVG muss definieren, für welche Kunden ein Produkt geeignet ist.

In der Praxis hat sich bislang vor allem die Ermittlung des Risikoprofils des Anlegers als Knackpunkt erwiesen. Gemäß Mifid II muss für jedes Produkt ein Risikoindikator angegeben werden. Hierfür bietet sich der PRIIPs-Risikoindikator an. Der PRIIPs-Risikoindikator umfasst insgesamt sieben Risikoklassen – von Risikoklasse 1 (geringe Risikobereitschaft und sehr geringe bis geringe Rendite) bis Klasse 7 (sehr hohe Risikobereitschaft und höchste Rendite). Er ermittelt sich aus dem Marktrisiko und dem Kreditrisiko. Das Problem beim PRIIPs-Risikoindikator ist, dass dieser bei geschlossenen AIF immer zu einer sehr hohen Risikoklasse von sechs oder sieben führt.

Aufgrund der dargestellten Probleme verwenden die Kapitalverwaltungsgesellschaften derzeit kaum den PRIIPs-Risikoindikator. Eine verpflichtende Anwendung ist erst ab dem 31. Dezember 2019 vorgeschrieben. Stattdessen wird vielfach auf die Risikoklassifizierungsmatrix des BSI zurückgegriffen. Vertriebe kritisieren diese Matrix allerdings als zu anbieterfreundlich. Es bleibt abzuwarten, ob sie sich in der Praxis bis zur Anwendung der PRIIPs-Verordnung als Marktstandard für AIF durchsetzen wird. Spätestens ab 2020 muss sich die Fondsbranche aber dem PRIIPs-Risikoindikator stellen.

Fazit: Das Ziel wurde noch nicht erreicht
Fazit: Auch wenn Mifid II mittlerweile einige Monate in Kraft ist, gibt es noch viele offene Fragen. Insbesondere die Kostendarstellung dürfte am Ende eher zur Verwirrung der Anleger führen, wenn die Angaben entweder widersprüchlich sind oder keinen Sinn ergeben. Bei der Zielmarktbestimmung ist das Problem, dass geschlossene Immobilienfonds sich nur sehr schwer in eine Risikoklassifizierung pressen lassen, die sie vergleichbar mit Wertpapierfonds macht. Ob mit der Umsetzung von PRIIPs ab 2020 eine Lösung gefunden wird, ist nicht absehbar. Insofern wurde das Ziel von Mifid II – mehr Transparenz und Schutz für Anleger – noch nicht erreicht.

Die Nutzungsrechte wurden The Property Post zur Verfügung gestellt von Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Erstveröffentlichung: fondsprofessionell.de, April 2018

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