15.01.2020

Es darf weiter spekuliert werden

Lutz Ackermann, Mitglied der Geschäftsleitung / Senior Kommunikationsberater, RUECKERCONSULT GmbH
Lutz Ackermann

Kein Thema hat die Berliner Immobilienwirtschaft im vergangenen Jahr so sehr beschäftigt wie der Mietendeckel. Die Chancen stehen gut, dass dies auch 2020 so weitergehen wird. Nach dem Senatsbeschluss Ende November hat das Gesetzgebungsverfahren für das umstrittene Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung im Abgeordnetenhaus von Berlin begonnen. Wie entschlossen die rot-rot-grüne Koalition ist, das Mietendeckel-Gesetz auf den Weg zu bringen, ließ sich an der eilig einberufenen Sitzung der Parlamentsausschüsse für Stadtentwicklung und Wohnen sowie für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten zwei Wochen vor Weihnachten ablesen. Geschlagene neuneinhalb Stunden dauerte die Sitzung, bei der auch Vertreter der Verbände und Juristen angehört wurden.

Gesetzentwurf im Überblick

Aber was steht im Gesetzentwurf, der jetzt debattiert wird? Rufen wir uns die wesentlichen Punkte des Mietendeckels in Erinnerung:

  • Mietenstopp: Das neue Gesetz führt einen Mietenstopp für rund 1,5 Millionen vor 2014 gebaute Wohnungen für fünf Jahre ein. Ab 2022 soll als (teilweiser) Inflationsausgleich eine Anpassung der Mieten von bis zu 1,3 Prozent pro Jahr möglich sein.
  • Mietobergrenzen: Der Gesetzentwurf sieht Höchstmieten vor, die auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels von 2013 Grenzen für die Neuvermietung definiert. Zusätzlich zu diesen Mietobergrenzen, die bisher lediglich nach Baujahr sowie einigen wenigen Ausstattungsmerkmalen unterscheiden, erhalten Mieter mit bestehenden Mietverträgen die Möglichkeit, Mietzahlungen abzusenken, wenn sie die festgelegte Kappungsgrenze um mehr als 20 Prozent übersteigen.
  • Modernisierung: Modernisierungsmaßnahmen dürfen nach dem Gesetzentwurf künftig nur in einer Höhe von einem Euro pro Quadratmeter umgelegt werden. Außerdem besteht eine Anzeigepflicht des Eigentümers.
  • Informationspflicht und Bußgelder: Vermieter werden verpflichtet, ihre Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes und vor Abschluss eines neuen Mietvertrags Auskunft über die individuelle Mietobergrenze zu erteilen. Außerdem sollen Verstöße gegen das Berliner Mietendeckel-Gesetz als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.  

Wie geht es jetzt weiter?

Das Berliner Landesparlament befasst sich heute in erster Lesung mit dem Mietendeckel-Gesetz. Parallel werden die drei beteiligten Ausschüsse (Stadtentwicklung, Recht und Haushalt) ihre Beratungen fortsetzen. Vieles deutet darauf hin, dass das Parlament das neue Gesetz spätestens am 20. Februar beschließt und es zum 1. März in Kraft treten wird. Zwar ist die Zustimmung der Mehrheit mehr als nur reine Formsache, doch aufgrund der Machtarithmetik in der Berliner Dreier-Koalition ist nicht davon auszugehen, dass es im weiteren parlamentarischen Verfahren noch größere Änderungen am Mietendeckel geben wird.

Die Branche scheint derweil in der stillen Hoffnung zu verharren, dass der Mietendeckel bald nach Inkrafttreten von den Gerichten, allen voran das Bundesverfassungsgericht, zu Fall gebracht wird. Diese Erwartung spiegelt sich auch im Ergebnis der Frage des Monats, die wir im Dezember auf The Property Post gestellt haben: „Wird der Mietendeckel in seiner aktuellen Fassung vor dem Bundesverfassungsgericht bestand haben?“ 89 Prozent antworteten mit Nein, sieben Prozent mit Ja, vier Prozent waren unentschieden. Wie es tatsächlich ausgehen wird, darüber darf weiterhin spekuliert werden.

 

Die Nutzungsrechte wurden The Property Post zur Verfügung gestellt von RUECKERCONSULT
Erstveröffentlichung: The Property Post, Januar 2020

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