Implementierung der digitalen Fondszeichnung
Während Aktienfonds, offene Immobilienfonds oder ETFs schon lange vollständig digital gezeichnet werden konnten, war dies bislang bei geschlossenen Publikums-AIF bislang nicht der Fall. Dies hat sich nun geändert: Baker Tilly Roelfs hat die Implementierung der digitalen Zeichnung beratend begleitet.
Privatanleger können Anteile an geschlossenen Publikums-AIF vollständig auf digitalem Weg erwerben. Baker Tilly Roelfs hat die digitale Zeichnung beratend begleitet und mitentwickelt. Dies erfolgte im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der eFonds Group. Die eFonds Solutions AG hat dabei die Software entwickelt, Baker Tilly Roelfs hat den Entwicklungsprozess begleitet und bei der Gestaltung des Prozesses beraten.
Das Ziel war dabei immer, den geschlossenen Publikums-AIF als gleichwertige Anlagemöglichkeit neben offenen Immobilienfonds, Aktienfonds oder ETFs zu etablieren. Auf dem Weg dahin ist die Möglichkeit zur digitalen Zeichnung von geschlossenen Publikums-AIF ein wichtiger Schritt. Schließlich können die Alternativen heute schon vollständig im Internet gezeichnet werden.
Allerdings ist die digitale Zeichnung aus juristischer Sicht eine komplexe Angelegenheit, da sie umfassend reguliert ist und von verschiedenen Regelwerken parallel tangiert wird. Erfüllt werden müssen beispielsweise die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG), des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), der Gewerbeordnung, der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, des Geldwäschegesetzes und nicht zuletzt die des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Die größte Herausforderung bei der Realisierung der digitalen Zeichnung war es, die Vorgaben aller Rechtsnormen zusammenzubringen und den Prozess so zu gestalten, dass er allen Vorgaben gerecht wird.
Grundsätzlich ist die digitale Vermittlung sowohl für Banken mit einer KWG-Lizenz als auch für Vermittler mit Zulassung nach Gewerbeordnung möglich. Zudem hat die digitale Zeichnung den Vorteil, dass es sich bei entsprechender Ausgestaltung rechtlich gesehen nur um eine Vermittlung und nicht um eine Beratung handelt. Damit entfallen für den Vermittler die Haftungsrisiken, die sich aus einem Beratungsgespräch (Beraterhaftung) ergeben.
Eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht derzeit noch bei der persönlichen Identifikation im Rahmen der digitalen Zeichnung. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Identifikation vorzunehmen – entweder über das Postident-Verfahren in der Postfiliale oder online über einen Video-Chat (Videoidentifizierungsverfahren). Nun hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einem Anwendungsschreiben bestimmt, dass die Videoidentifizierung nur von Banken durchgeführt werden darf. Für alle Vermittler, bei denen es sich nicht um Banken handelt, wäre dies problematisch. Allerdings bezieht sich die BaFin in Ihrem Schreiben nur auf Kontoeröffnungen. Aktuell ist unklar, ob dies die digitale Fondszeichnung miteinschließt oder nicht. Nach Einwänden aus der Branche hat die BaFin ihr Schreiben zunächst bis Ende 2016 außer Kraft gesetzt. Mit einer Klarstellung ist noch in diesem Jahr zu rechnen.
Die Nutzungsrechte wurden The Property Post zur Verfügung gestellt von Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Erstveröffentlichung: The Property Post, Dezember 2016