24.05.2016

Die Zeit drängt!

Vererbung von Unternehmensimmobilien

Britta Martens, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Britta Martens

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht sieht eine Reihe von Steuerbefreiungen bei der Vererbung von Unternehmen vor. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen Ende 2014 teilweise für verfassungswidrig erklärt. Eine Novelle wird spätestens im Sommer 2016 kommen. Unternehmer, die ihren Betrieb in absehbarer Zukunft übergeben wollen und in deren Betriebsvermögen sich Immobilien befinden, sollten deshalb jetzt handeln, denn die Neuregelung wird restriktiver ausfallen.

Eine Studie hat jüngst den Wert der deutschen Unternehmensimmobilien für das Jahr 2013 auf rund 3.000 Milliarden Euro geschätzt. Diese Schätzung ist sicherlich mit Unsicherheiten behaftet. Dennoch lässt allein schon die Größenordnung erahnen, dass in den kommenden Jahren gerade auch die Übertragung von Anteilen an Unternehmen mit Immobilienbesitz eine wichtige Rolle spielen wird. Angesichts der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2014 das Erbschaftsteuergesetz bereits zum dritten Mal für verfassungswidrig erklärt hat, gewinnt das Thema eine besondere Aktualität. Die bisherigen Regelungen gelten maximal bis zum 30. Juni 2016. Für Unternehmer, die sich mit dem Gedanken an eine Betriebsübergabe tragen, besteht daher Handlungsbedarf, da die geplanten Neuregelungen restriktiver ausfallen werden.

Dem Erbschaftsteuergesetz liegt der Leitgedanke zugrunde, dass Betriebsvermögen steuerlich begünstigt wird, solange die Betriebe fortgeführt und die Arbeitsplätze erhalten werden. Begünstigt wird das Vermögen – darunter das Immobilienvermögen – das für den Betriebsablauf notwendig ist. Dies zeigt sich an mehreren Einzelregelungen, die in den §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes enthalten sind. Werden die dort genannten Kriterien erfüllt, können zurzeit weitreichende Steuerbegünstigungen bei der Betriebsübertragung in Anspruch genommen werden.

Entscheidende Kriterien sind bisher die Anzahl der Arbeitnehmer, die Lohnsumme und die Verwaltungsvermögensquote. Zur Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote wird das Betriebsvermögen in betriebsnotwendiges und Verwaltungsvermögen aufgeteilt. Hierzu ist bei Immobilien im Unternehmensvermögen zu unterscheiden, ob die Objekte vom Unternehmen selbst genutzt werden oder an Dritte vermietet sind. Der Gesetzgeber will nur Immobilien, die für den eigenen Betrieb notwendig sind, steuerlich begünstigen. Betrieblich genutzte Immobilien werden daher grundsätzlich als Betriebsvermögen gewertet, während an Dritte vermietete Objekte als Verwaltungsvermögen klassifiziert werden.

Entscheidend für die Besteuerung ist die Verwaltungsvermögensquote in Bezug auf den Wert des Betriebsvermögens. Hier sieht das Gesetz aktuell eine Alles-oder-Nichts-Regelung vor: Überschreitet der Wert des Verwaltungsvermögens 50 Prozent des Unternehmenswertes, wird das gesamte Vermögen der Erbschaftsteuer unterworfen. Unterschreitet das Verwaltungsvermögen jedoch die 50-Prozent-Grenze, dann ist das gesamte Betriebsvermögen steuerbegünstigt. Die Verwaltungsvermögensquote hat also maßgeblichen Einfluss auf die Steuerbelastung.

Erbschaftsteuergesetz bestraft Arbeitsplatzabbau

Eine weitere Regelung im Erbschaftsteuergesetz, die so genannte Lohnsummenregelung, soll den Erhalt von Arbeitsplätzen gewährleisten. Diese Regelung räumt Betrieben eine Steuerbefreiung ein, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Fünf Jahre nach der Übertragung darf die kumulierte Lohnsumme 400 Prozent – im Vergleich zum Zeitpunkt der Übertragung – nicht unterschreiten. Ist die Lohnsumme innerhalb dieses Zeitraums niedriger, entfällt anteilig die Steuerbefreiung.

Allerdings gilt diese Regelung nur für Betriebe, die mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen. Für Betriebe mit weniger als 20 Mitarbeitern entfällt die Anwendung der Lohnsummenregelung. Diese pauschale steuerliche Begünstigung hat das Verfassungsgericht jetzt als unverhältnismäßig eingestuft. Die 20-Mitarbeiter-Grenze dürfte daher nur noch bis längstens Ende Juni 2016 gelten. Im Allgemeinen wird zukünftig mit strengeren Regelungen gerechnet. Unternehmer, die über eine Übertragung des Unternehmens nachdenken und deren Betrieb weniger als 20 Mitarbeiter hat, sollten daher schnell handeln und die aktuellen Regeln noch nutzen.

Derzeit wird im Bundesfinanzministerium über mögliche Neuregelungen beraten. Erste Eckpunkte wurden im März 2015 bekannt. Die Lohnsummenregelung soll weiterhin gelten. Statt der bisherigen automatischen Steuerbegünstigung für Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern wird jetzt eine Obergrenze des Unternehmenswertes in Höhe von einer Million Euro als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung diskutiert. Ein weiterer Vorschlag sieht vor, dass es bei Übertragungen von größeren Unternehmenswerten generell eine Obergrenze von 20 Millionen Euro pro Erben für die steuerliche Begünstigung geben soll. Bei Übersteigen dieser Grenze wird das gesamte übertragene Vermögen der Besteuerung unterworfen. Die Reaktionen auf die Vorschläge sind bislang kontrovers, da die ins Spiel gebrachten Grenzen – im Vergleich zur bisherigen Praxis – als zu niedrig angesehen werden. Daher sollten Unternehmer, die ihren Betrieb in absehbarer Zukunft übergeben wollen, jetzt handeln.

Die Nutzungsrechte wurden The Property Post zur Verfügung gestellt von TPW Hamburg
Erstveröffentlichung: Immobilienmanager extra "Service" Ausgabe 6/7 2015